Helmstedt. Wie ist der Umgang mit Trinkgeld in der Gastronomie geregelt, möchte ein Nutzer unseres Beschwerdeportals Alarm 38 wissen.

Trinkgelder in der Gastronomie, das ist ein Thema mit einigen Facetten. Auf unserem Internet-Beschwerdeportal Alarm 38 ist es aktuell aufgegriffen worden. Ein Nutzer schildert dort eine Problemlage: „Wir besuchen regelmäßig verschiedene Eiscafés. Bei netter Bedienung ist es für uns selbstverständlich, den zu zahlenden Betrag durch ein Trinkgeld aufzustocken, zumal bekannt ist, dass die Löhne in der Gastronomie nicht üppig sind. Jetzt mussten wir erfahren, dass diese Beträge in die Kasse der Betreiber wandern, es sei denn, man steckt der Bedienung direkt ein Trinkgeld zu. Frage: Gibt es hier eine Regelung?“

Wir haben zur aktuellen Rechtslage und gängigen Praxis recherchiert. Grundsätzlich gilt: Dass an eine Servicekraft gezahlte Trinkgeld darf diese ohne Einschränkungen in voller Höhe behalten und es werden keine Abgaben in Form von Steuern darauf erhoben. Diese Vorgehensweise ist im Einkommenssteuergesetz und in der Gewerbeordnung verankert. Auch darf das Trinkgeld nicht auf den vom Arbeitgeber auszuzahlenden Lohn angerechnet werden.

In der Praxis sieht es nach den Erfahrungen des Gewerkschaftssekretärs Arno Fischer von der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) aber oft anders aus. „Die Lokalinhaber haben relativ genaue Kenntnis über die Höhe der in ihrem Betrieb gezahlten Trinkgelder und versuchen, über möglichst niedrige Stundenlöhne einen Vorteil für sich zu generieren. Das Trinkgeld soll dann die Lücke zu einem auskömmlichen Gehalt schließen“, berichtete Fischer, der für die NGG-Region Süd-Ost-Niedersachsen im Einsatz ist.

In manchen Gastronomiebetrieben gibt es die Regelung, dass gezahlte Trinkgelder allen Service- und auch den Küchenkräften und nicht nur dem Personenkreis mit direktem Kundenkontakt zu Gute kommen. „Das kann man so machen, aber nur wenn alle Arbeitnehmer eines Betriebes dem ausdrücklich zugestimmt haben“, sagte Fischer.

Zwei Tipps zum Umgang mit Trinkgeld sollten die Kunden von Gastronomiebetrieben nach Meinung des Gewerkschafters auf jeden Fall beherzigen: „Niemand sollte sich scheuen, vor der Vergabe von Trinkgeld zu fragen, ob dieses auch tatsächlich in der Tasche des Mitarbeiters landet. Und bei Zahlung über Kreditkarte oder EC-Karte sollte vorher geklärt werden, ob denn das auf diesem Wege gezahlte Trinkgeld schlussendlich auch beim jeweiligen Mitarbeiter landet.“

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Abschließend stellte der Gewerkschafter noch einmal ausdrücklich fest, dass gezahlte Trinkgelder ausschließlich dem Personal zu Gute kommen müssen. Es gebe keine Rechtsgrundlage, auf Grund derer Arbeitgeber einen Anspruch auf einen Teil oder den gesamten, vom Kunden freiwillig entrichteten Obolus hätten.